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Forschungszulagengesetz – Rechtsanspruch auf Forschungsförderung

Zusätzlich zur klassischen Projektförderung gibt es ab dem 01.01.2020 für alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland eine weitere Möglichkeit, sich Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (F&E ) fördern zu lassen.
Auf diese Förderung hat jedes Unternehmen einen Rechtsanspruch, wenn die Bedingungen der Forschungszulage erfüllt sind.
Unabhängig von Größe, Branche und Gründung des Unternehmens sind die förderfähigen Aufwendungen 100% der Personalkosten inklusive Arbeitgeberanteil bzw. 60% des Auftragswertes (Gesamtkosten; inkl. Sachkosten) bei einer Auftragsforschung. Die Förderquote beträgt jeweils 25%. Bei einer maximalen Bemessungsgrenze von 2 Millionen Euro pro Jahr und Unternehmen liegt die Höchstgrenze der Zulage bei 500.000 Euro. Diese steuerliche Förderung mindert die Steuerschuld des Unternehmens bzw. kann auch ausgezahlt werden, wenn weniger Steuern anfallen, als F&E-Aufwand angefallen ist.
Wichtig ist:
Es muss eine F&E-Tätigkeit mit einem gewissen Risiko und dem Gewinn neuer Erkenntnisse sein! Produktweiterentwicklungen oder –optimierungen bzw. Routinearbeiten sind nicht förderfähig.
Eine frühzeitige Dokumentation (möglichst ab dem 01.01.2020) aller F&E-Aktivitäten stellt sicher, dass alle Aufwendungen erfasst werden.
Die Angaben zu den F&E-Tätigkeiten von forschenden Unternehmen werden durch eine Bescheinigungsstelle (wird vermutlich Mitte 2020 eingerichtet) geprüft, ob diese gesetzeskonform als innovativ bewertet werden. Erst mit dieser positiven Bewertung erhält das Unternehmen den Rechtsanspruch auf die Forschungszulage.

Mehr unter:
https://www.bmbf.de/de/faq-zur-bescheinigungsstelle-und-zum-bescheinigungsverfahren-10875.html